
Wann kann der Versicherer den Schadenersatz verweigern?
Grobe Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maßen verletzt wird, wenn als der Handelnde das, was im gegebenen Fall jedermann einleuchten muss, nicht beachtet(§ 276 Abs. 1 Satz 2 BGB), so die Definition des Gesetzgebers.
Wie bei den Kfz- Policen kann auch bei der Hausratversicherung die Auszahlung der Prämie wegen "groben Fahrlässigkeit" verweigert werden. Beim Abschluss des Versicherungsvertrages sollten Sie sich gut informieren, was Ihre Gesellschaft unter diesem Begriff versteht. Bei einem Einbruch, z.B., kommt ein grob fahrlässiges Verhalten in Betracht, wenn der Täter durch geöffnete oder gekippte Fenster oder Türen eindringen konnte, während der Versicherungsnehmer für einen bestimmten Zeitraum abwesend war. Die Höchstdauer dieses Zeitraums ist nicht genau festgelegt worden. Manche Gesellschaften betrachten als Grund dafür, die Versicherungsprämie nicht auszuzahlen, eine Abwesenheit des Versicherten von nur ein paar Stunden. Grob fahrlässiges Verhalten liegt auch dann vor, wenn die Wohnungs- oder Autoschlüssel sichtbar im Auto gelassen werden, oder aber auch, wenn Sie sie in bekannten "Verstecken" verwahrt haben, wie z.B. unter der Fußmatte, unter Blumentöpfen, im Brifkasten. Nach Urteil des Gerichts gibt es in solchen Fällen keinen Anspruch auf Schadenersatz. Des weiteren wird keine Versicherungsprämie ausgezahlt, wenn der Versicherte, z.B. den Wasserhahn nicht abgedreht hat, oder wenn Fett unbeaufsichtigt erhitzt wurde.
Immer mehr Versicherer bieten jedoch die Möglichkeit Schäden, die auch durch grobe Fahrlässigkeit entstanden sind, zum Teil mitzuversichern. Wir beraten Sie gerne bei der Suche nach der optimalen Lösung, mit der Sie am effektivsten Ihren Hausrat schützen können.