Beitragsbemessungsgrenze und Versicherungspflichtgrenze

So kompliziert und unklar diese beiden Begriffe klingen mögen, bedeuten sie bedauerlicherweise nicht das Gleiche.

Ganz im Gegenteil. Denn es ist besonders wichtig, die Beitragsbemessungsgrenze von der Versicherungspflichtgrenze zu unterscheiden.

Wer als Arbeitnehmer ein Einkommen oberhalb der Versicherungspflichtgrenze bezieht, ist von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht befreit und kann in eine private Krankenversicherung wechseln. Die Höhe der Versicherungspflichtgrenze wird jährlich an die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten angepasst und liegt im Jahr 2009 bei 48.600 Euro pro Jahr, beziehungsweise bei monatlichen 4.050 Euro. Die einzige Ausnahme bilden hier Arbeitnehmer, die bereits vor dem 31.12.2002 privat versichert waren. Denn für sie gilt eine niedrigere Versicherungspflichtgrenze von 44.100 Euro im Jahr.

Die Gesundheitsreform machte den Wechsel in die private Krankenversicherung für Arbeitnehmer ohnehin sehr schwer. Denn diese müssen mindestens drei Jahre lang über die Pflichtversicherungsgrenze verdient haben, um ein Recht auf Wechsel zu haben.

Die Beitragsbemessungsgrenze legt dafür fest, bis zu welchem Betrag vom Einkommen, Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt werden müssen. Die Beitragsbemessungsgrenze liegt momentan bei 44.100 Euro jährlich oder 3.675 Euro monatlich. Wenn ein Arbeitnehmer mehr als die Beitragsbemessungsgrenze verdient, zahlt er Beiträge für die oben angegebenen Versicherungen nur bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze.